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Sportschützen Hünxe 1956 e.V.
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Stellungnahme 27.11.2023 RSB Manuel Bender:
Bereits am 30.08.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil entschieden, dass Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren sind, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zu den obigen Leitsätzen ist festzustellen, dass dieses Urteil des OVG Münster feststellt, dass der Schlüssel in einem gleichen oder höherwertigen Behältnis gelagert werden muss, wie die darin gelagerten Waffe(n).
Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA Sicherheitsstufe "A" darf in einem anderen Behältnis der VDMA-Sicherheitsstufe "A" gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (z.B. VDMA-Sicherheitsstufe "B"). Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA-Sicherheitsstufe "B" darf in anderen Behältnissen der VDMA-Sicherheitsstufe "B" gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad "0" EN 1143-1 oder höherwertig). Ein Schlüssel für ein Behältnis mit Widerstandsgrad "0" EN1143-1 in einem anderen Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe oder in einem höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad "1" EN 1143-1).
Hat nun dieser zweite Schrank auch nur ein Schlüssel-Schloss, stellt sich die Frage, wohin dann mit diesem Schlüssel?
Als Lösung habe ich nur, für den Schlüssel des Langwaffenschrankes einen kleineren Schrank (Kurzwaffen) 0 oder 1 mit Zahlenschloss (ohne Notentriegelung), oder gleich für die Lang- oder Kurzwaffen einen Waffenschrank mit Zahlenschloss ohne Notentriegelung anzuschaffen.
Dieses Urteil hat allerdings keinen Gesetzescharakter und ist eine Einzelfallentscheidung. Schlüssel für Sicherheitsbehältnisse dürfen auch unter Beachtung der Generalklausel des § 36 I WaffG anderwärtig aufbewahrt werden, wenn ein Zugriff darauf durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Regelunzuverlässigkeit)!
Manuel Bender
RSB-Referent Waffenrecht